Glossar · Eignung und Zuschlag

Zuschlag

Englisch: Award (of contract)

Definition

Der Zuschlag ist die Annahme eines Angebots; mit ihm kommt in DE und AT in der Regel der Vertrag zustande. Vorher müssen die unterlegenen Bieter über die Zuschlagsentscheidung informiert werden (siehe Stillhaltefrist). In der Schweiz ist der Zuschlag eine Verfügung, die summarisch zu begründen ist und mit Beschwerde angefochten werden kann.

Rechtsgrundlage

  • DE§§ 127 und 134 GWB, § 58 VgV
  • AT§§ 142 bis 145 BVergG 2018
  • CHArt. 41, 51 und 53 Abs. 1 Bst. e BöB

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.

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