Definition
Ein Nachunternehmer führt Teile des Auftrags im Auftrag des Bieters aus. In DE kann der Auftraggeber verlangen, dass Sie die betreffenden Teile und, wenn zumutbar, die Nachunternehmer schon im Angebot benennen. In AT sind alle Teile, die weitergegeben werden sollen, samt den in Frage kommenden Subunternehmern grundsätzlich im Angebot anzugeben, und die Weitergabe des gesamten Auftrags ist mit wenigen Ausnahmen unzulässig. In der Schweiz muss die charakteristische Leistung grundsätzlich die Anbieterin selbst erbringen.
Rechtsgrundlage
- DE§ 36 VgV
- AT§ 2 Z 34, § 98 BVergG 2018
- CHArt. 31 BöB
- EUArt. 71 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.