Definition
Bevor der Auftraggeber den Vertrag schließt, muss er die unterlegenen Bieter informieren und eine Frist abwarten, damit diese Rechtsschutz suchen können. In DE beträgt die Wartefrist 15 Kalendertage, bei elektronischer Information oder Fax 10 Kalendertage; sie beginnt am Tag nach der Absendung. Ein Vertrag ohne diese Information kann unwirksam sein. In AT beträgt die Stillhaltefrist 10 Tage bei elektronischer, 15 Tage bei postalischer Übermittlung; ein Zuschlag davor ist absolut nichtig. In der Schweiz darf der Vertrag im Staatsvertragsbereich erst nach Ablauf der 20-tägigen Beschwerdefrist gegen den Zuschlag geschlossen werden, sofern das Gericht der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt hat.
Rechtsgrundlage
- DE§§ 134 und 135 GWB
- AT§§ 143 und 144 BVergG 2018
- CHArt. 42 Abs. 2 und Art. 56 Abs. 1 BöB
- EUArt. 2a RL 89/665/EWG
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.