Definition
Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, nicht zwingend das billigste. In AT ist das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot der Regelfall; der Zuschlag auf den niedrigsten Preis ist nur bei eindeutig und vollständig beschriebenen Leistungen zulässig, und bei bestimmten Leistungen (z. B. geistigen Dienstleistungen im Verhandlungsverfahren) sind qualitative Aspekte Pflicht. „Bestbieterprinzip“ ist ein gebräuchlicher Begriff, kein Wort aus dem Gesetzestext. In der Schweiz erhält seit der Revision (Bund seit 01.01.2021) das „vorteilhafteste Angebot“ den Zuschlag.
Rechtsgrundlage
- DE§ 127 Abs. 1 GWB, § 58 VgV
- AT§ 91 Abs. 4 und 5, § 142 BVergG 2018
- CHArt. 41 BöB
- EUArt. 67 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.