Definition
Bei der Eignungsleihe stützt sich ein Bieter für einzelne Eignungskriterien (z. B. Umsatz oder Referenzen) auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens. Er muss nachweisen, dass ihm diese Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stehen, etwa durch eine Verpflichtungserklärung. Bei Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen oder einschlägiger beruflicher Erfahrung muss das andere Unternehmen die betreffende Leistung selbst erbringen. Das Schweizer BöB kennt keine ausdrückliche Regel zur Eignungsleihe; es lässt Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen zu, die charakteristische Leistung muss aber grundsätzlich die Anbieterin selbst erbringen.
Rechtsgrundlage
- DE§ 47 VgV
- AT§ 86 BVergG 2018
- CHArt. 31 BöB
- EUArt. 63 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.