Definition
Mit einer Vorinformation kündigt der Auftraggeber geplante Vergaben vorab an. Sie ist meist freiwillig, erlaubt dem Auftraggeber aber unter bestimmten Voraussetzungen kürzere Angebotsfristen (in DE z. B. 15 Tage im offenen Verfahren) und kann bei manchen Auftraggebern sogar als Aufruf zum Wettbewerb dienen.
Rechtsgrundlage
- DE§ 38 VgV
- AT§§ 57, 60 und 73 BVergG 2018
- CHArt. 47 Abs. 3 und Art. 48 Abs. 1 BöB
- EUArt. 48 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.