Definition
Eine Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen (vor allem Preise und ggf. Mengen) für Einzelaufträge fest, die während einer bestimmten Laufzeit abgerufen werden. Sie kann mit einem oder mehreren Unternehmen geschlossen werden; Einzelaufträge werden dann direkt nach den Bedingungen der Vereinbarung oder in einem erneuten Wettbewerb zwischen den Vertragspartnern („Mini-Wettbewerb“) vergeben. Die Laufzeit beträgt in DE und AT grundsätzlich höchstens vier Jahre, in der Schweiz höchstens fünf Jahre; längere Laufzeiten sind nur in begründeten Sonderfällen zulässig.
Rechtsgrundlage
- DE§ 103 Abs. 5 GWB, § 21 VgV (Laufzeit Abs. 6)
- AT§ 31 Abs. 7, §§ 153 bis 155 BVergG 2018 (Laufzeit § 154 Abs. 4)
- CHArt. 25 BöB (Laufzeit Abs. 3)
- EUArt. 33 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.