Definition
Nach dem Zuschlag veröffentlicht der Auftraggeber das Ergebnis: wer den Auftrag erhalten hat und in welchem Verfahren, meist auch zu welchem Wert. Oberhalb der EU-Schwellen muss die Bekanntmachung in DE und AT spätestens 30 Tage nach der Vergabe an das EU-Amt für Veröffentlichungen gehen; in der Schweiz sind Zuschläge im Staatsvertragsbereich in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen.
Rechtsgrundlage
- DE§ 39 VgV
- AT§§ 61 und 62 BVergG 2018
- CHArt. 48 Abs. 1 und 6 BöB
- EUArt. 50 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.