Definition
Im Verhandlungsverfahren verhandelt der Auftraggeber mit ausgewählten Unternehmen über die Angebote, meist in mehreren Runden. Es ist nur in gesetzlich bestimmten Fällen zulässig, etwa wenn bestehende Lösungen angepasst werden müssen, konzeptionelle oder innovative Lösungen gefragt sind oder die Leistung nicht genau genug beschrieben werden kann. Ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb ist es nur in engen Ausnahmefällen erlaubt. In der Schweiz verzichtet die Auftraggeberin auf Abgebotsrunden; sie darf Angebote nur bereinigen, und eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Rahmen dieser Bereinigung zulässig.
Rechtsgrundlage
- DE§ 119 Abs. 5 GWB, §§ 14 und 17 VgV
- AT§ 31 Abs. 5 und 6 BVergG 2018
- CHArt. 11 Bst. d und Art. 39 BöB
- EUArt. 29 und 32 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.