Definition
Im offenen Verfahren fordert der Auftraggeber öffentlich eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot einreichen; Verhandlungen über Angebote oder Preise sind nicht erlaubt. In DE kann der Auftraggeber es (wie das nicht offene Verfahren) frei wählen.
Rechtsgrundlage
- DE§ 119 Abs. 2 und 3 GWB, § 15 VgV
- AT§ 31 Abs. 2 BVergG 2018
- CHArt. 18 BöB
- EUArt. 27 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.