Definition
Bei kleinen Auftragswerten darf der Auftraggeber ohne förmliches Vergabeverfahren direkt ein Unternehmen beauftragen, oft nach Einholung von Vergleichsangeboten. Die Wertgrenzen unterscheiden sich stark: Bund DE bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 55 Abs. 2 BHO, seit 01.07.2026); für Länder und Kommunen gelten eigene Wertgrenzen, maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht. AT: unter 140.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und unter 200.000 Euro bei Bauaufträgen (seit 01.03.2026); über 50.000 Euro muss sich der Auftraggeber um mindestens drei Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte bemühen, sofern keine sachlichen Gründe entgegenstehen. CH Bund: unter 150.000 CHF bei Lieferungen und Dienstleistungen, unter 300.000 CHF bei Bauleistungen; Kantone und Gemeinden (IVöB): bis 150.000 CHF bei Lieferungen, Dienstleistungen und Baunebengewerbe, bis 300.000 CHF im Bauhauptgewerbe.
Rechtsgrundlage
- DE§ 55 Abs. 2 BHO (Bund); Landesrecht
- AT§ 31 Abs. 11 und § 46 BVergG 2018
- CHArt. 21 BöB, Anhang 4 Ziff. 2 BöB; IVöB 2019
Quellen
- § 55 BHO(öffnet in neuem Tab)
- § 46 BVergG 2018 (RIS)(öffnet in neuem Tab)
- Vergaberechtsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 8/2026 (RIS)(öffnet in neuem Tab)
- BöB Anhang 4, Schwellenwerte 2026 und 2027 (Fedlex)(öffnet in neuem Tab)
- Kanton Basel-Landschaft, Schwellenwerte IVöB 2026 bis 2027 (19.12.2025)(öffnet in neuem Tab)
Stand: 07.10.2026
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.