Glossar · Verfahren

Direktvergabe (DE: Direktauftrag)

Englisch: Direct award

Definition

Bei kleinen Auftragswerten darf der Auftraggeber ohne förmliches Vergabeverfahren direkt ein Unternehmen beauftragen, oft nach Einholung von Vergleichsangeboten. Die Wertgrenzen unterscheiden sich stark: Bund DE bis 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 55 Abs. 2 BHO, seit 01.07.2026); für Länder und Kommunen gelten eigene Wertgrenzen, maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht. AT: unter 140.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und unter 200.000 Euro bei Bauaufträgen (seit 01.03.2026); über 50.000 Euro muss sich der Auftraggeber um mindestens drei Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte bemühen, sofern keine sachlichen Gründe entgegenstehen. CH Bund: unter 150.000 CHF bei Lieferungen und Dienstleistungen, unter 300.000 CHF bei Bauleistungen; Kantone und Gemeinden (IVöB): bis 150.000 CHF bei Lieferungen, Dienstleistungen und Baunebengewerbe, bis 300.000 CHF im Bauhauptgewerbe.

Rechtsgrundlage

  • DE§ 55 Abs. 2 BHO (Bund); Landesrecht
  • AT§ 31 Abs. 11 und § 46 BVergG 2018
  • CHArt. 21 BöB, Anhang 4 Ziff. 2 BöB; IVöB 2019

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.

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