Definition
Der Auftraggeber muss das Verfahren von Anfang an fortlaufend dokumentieren: Kommunikation, Wertung, Entscheidungen und deren Gründe. Die Vergabeakte ist die Grundlage für jede Überprüfung; in einem Nachprüfungs- oder Beschwerdeverfahren können Beteiligte Akteneinsicht erhalten, soweit keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. In der Schweiz werden die maßgeblichen Unterlagen mindestens drei Jahre ab rechtskräftigem Zuschlag aufbewahrt.
Rechtsgrundlage
- DE§ 8 VgV, § 165 GWB
- AT§ 147 BVergG 2018
- CHArt. 49 und 57 BöB
- EUArt. 84 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.