Definition
Fehlen Unterlagen oder sind sie unvollständig oder fehlerhaft, kann der Auftraggeber sie innerhalb einer festgelegten Frist nachfordern. In DE ist das ausgeschlossen bei leistungsbezogenen Unterlagen, die die Wertung nach den Zuschlagskriterien betreffen (Ausnahme: unwesentliche Einzelpreise), und der Auftraggeber kann Nachforderungen von vornherein ausschließen. In AT muss der Auftraggeber bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen zur Verbesserung auffordern, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, und bei Unklarheiten eine verbindliche Aufklärung verlangen. In der Schweiz kann die Auftraggeberin Erläuterungen verlangen und Angebote bereinigen.
Rechtsgrundlage
- DE§ 56 VgV
- AT§§ 69 Abs. 2 und 138 BVergG 2018
- CHArt. 38 und 39 BöB
- EUArt. 56 Abs. 3 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.