Definition
Ein Nebenangebot bietet eine andere technische oder organisatorische Lösung als die ausgeschriebene an. In DE gibt der Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt. In AT sind Alternativangebote nur zulässig, wenn der Auftraggeber sie ausdrücklich zugelassen hat; Abänderungsangebote (nur geringfügige, gleichwertige technische Änderungen) sind dagegen zulässig, solange er sie nicht ausschließt. In der Schweiz dürfen Anbieterinnen zusätzlich zum Angebot Varianten vorschlagen, solange die Auftraggeberin dies nicht beschränkt oder ausschließt.
Rechtsgrundlage
- DE§ 35 VgV
- AT§ 2 Z 1 und 2, §§ 96 und 97 BVergG 2018
- CHArt. 33 BöB
- EUArt. 45 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.