Definition
Die Leistungsbeschreibung beschreibt, was beschafft werden soll, so eindeutig, dass alle Bieter sie gleich verstehen und die Angebote vergleichbar sind. Sie kann die Leistung im Detail vorgeben (in AT „konstruktiv“, bei umfangreichen Leistungen gegliedert in ein Leistungsverzeichnis mit Positionen) oder funktional über Ziele und Anforderungen beschreiben. Seit 01.07.2026 verlangt das GWB eine Beschreibung „so eindeutig wie möglich“; das frühere Wort „erschöpfend“ wurde gestrichen.
Rechtsgrundlage
- DE§ 121 GWB, § 31 VgV
- AT§§ 103 bis 105 BVergG 2018
- CHArt. 30 und 36 Bst. b BöB
- EUArt. 42 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.