Definition
Der geschätzte Auftragswert ist die voraussichtliche Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer, einschließlich aller Optionen und Vertragsverlängerungen. Er entscheidet über Verfahrensart und Schwellenwert. Aufträge dürfen nicht künstlich aufgeteilt werden, um unter einer Schwelle zu bleiben.
Rechtsgrundlage
- DE§ 3 VgV
- AT§ 13 BVergG 2018
- CHArt. 15 BöB
- EUArt. 5 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.