Definition
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum, bis zu dem Angebote beim Auftraggeber eingehen müssen; verspätete Angebote werden ausgeschlossen. In DE beträgt sie im offenen Verfahren oberhalb der Schwelle mindestens 35 Tage (5 Tage weniger, wenn der Auftraggeber elektronische Angebote akzeptiert; bei begründeter Dringlichkeit mindestens 15 Tage); im nicht offenen Verfahren gelten grundsätzlich mindestens 30 Tage Teilnahmefrist und 30 Tage Angebotsfrist. In AT gelten oberhalb der Schwelle mindestens 30 Tage Angebotsfrist im offenen Verfahren und 30 Tage Teilnahmeantragsfrist (bei Dringlichkeit 15 bzw. 10 Tage), unterhalb der Schwelle im offenen Verfahren mindestens 20 Tage. In der Schweiz gelten im Staatsvertragsbereich im offenen Verfahren mindestens 40 Tage (Kürzungen um je 5 Tage bei elektronischer Abwicklung möglich), außerhalb in der Regel mindestens 20 Tage.
Rechtsgrundlage
- DE§§ 15, 16 und 20 VgV
- AT§§ 70 bis 76 BVergG 2018
- CHArt. 46 und 47 BöB
- EUArt. 27 und 28 RL 2014/24/EU
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.