Definition
Die Bindefrist ist der Zeitraum, in dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist und der Auftraggeber den Zuschlag erteilen kann. In AT heißt sie Zuschlagsfrist: Sie beginnt mit Ablauf der Angebotsfrist, darf grundsätzlich fünf Monate nicht überschreiten (in Einzelfällen aus zwingenden Gründen höchstens sieben Monate) und beträgt ohne Angabe einen Monat. In der Schweiz nennt die Ausschreibung die Gültigkeitsdauer der Angebote. In DE regelt die VgV die Bindefrist nicht ausdrücklich; der Auftraggeber legt sie in den Vergabeunterlagen fest. Für Bauleistungen enthält die VOB/A eigene Vorgaben.
Rechtsgrundlage
- DEVergabeunterlagen (keine Regelung in der VgV)
- AT§ 131 BVergG 2018
- CHArt. 35 Bst. r BöB
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.