Definition
Die EU-Schwellenwerte sind die Auftragswerte, ab denen EU-weit ausgeschrieben werden muss. Die EU-Kommission überprüft sie alle zwei Jahre. Für 2026 und 2027 gelten: 140.000 Euro (zentrale Regierungsbehörden, Liefer- und Dienstleistungen; in DE seit 01.07.2026 nur Bundeskanzleramt und Bundesministerien), 216.000 Euro (übrige öffentliche Auftraggeber), 432.000 Euro (Sektoren sowie Verteidigung und Sicherheit, Liefer- und Dienstleistungen) und 5.404.000 Euro (Bauaufträge und Konzessionen). Details siehe Tabelle der EU-Schwellenwerte.
Rechtsgrundlage
- EUDelegierte VO (EU) 2025/2152, 2025/2150, 2025/2151, 2025/2487
- DE§ 106 Abs. 2 GWB
- AT§ 12 Abs. 1 und § 185 BVergG 2018, BGBl. II Nr. 214/2026
- CHAnhang 4 BöB
Quellen
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 (EUR-Lex)(öffnet in neuem Tab)
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2150 (EUR-Lex)(öffnet in neuem Tab)
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2151 (EUR-Lex)(öffnet in neuem Tab)
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2487 (EUR-Lex)(öffnet in neuem Tab)
- § 106 GWB(öffnet in neuem Tab)
- Kundmachung Schwellenwerte ab 1.1.2026, BGBl. II Nr. 214/2026 (RIS)(öffnet in neuem Tab)
Stand: 07.10.2026
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.