Definition
Oberhalb der EU-Schwellen gelten Teil 4 des GWB (§§ 97 ff.), die Vergabeverordnung (VgV) für Liefer- und Dienstleistungen, die SektVO für Sektorenauftraggeber und für Bauleistungen die VOB/A Abschnitt 2. Unterhalb der Schwellen gilt Haushaltsrecht (für den Bund § 55 BHO, in den Ländern die Landeshaushaltsordnungen und Landesvergabegesetze); die UVgO und die VOB/A Abschnitt 1 gelten, soweit Bund oder Land sie eingeführt haben. Am 01.07.2026 ist das Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz) in Kraft getreten, u. a. mit § 97a GWB (Losgrundsatz), der Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro beim Bund und schnelleren Nachprüfungsverfahren.
Rechtsgrundlage
- DEGWB Teil 4, VgV, SektVO, VOB/A Abschnitt 2 (über § 2 VgV), § 55 BHO
- DEGesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 137
Quellen
- GWB (gesetze-im-internet.de)(öffnet in neuem Tab)
- VgV (gesetze-im-internet.de)(öffnet in neuem Tab)
- SektVO (gesetze-im-internet.de)(öffnet in neuem Tab)
- § 2 VgV(öffnet in neuem Tab)
- § 55 BHO(öffnet in neuem Tab)
- Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. 2026 I Nr. 137(öffnet in neuem Tab)
Stand: 07.10.2026
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.