Definition
Für Beschaffungen des Bundes gilt das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1, in Kraft seit 01.01.2021) mit der Verordnung (VöB); für Kantone und Gemeinden die Interkantonale Vereinbarung vom 15.11.2019 (IVöB 2019), der die Kantone einzeln beitreten. Beide sind inhaltlich weitgehend harmonisiert und setzen das revidierte WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA 2012) um. Kernbegriffe sind „Auftraggeberin“, „Anbieterin“, „Staatsvertragsbereich“ und das „vorteilhafteste Angebot“.
Rechtsgrundlage
- CHBöB, SR 172.056.1
- CHVöB, SR 172.056.11
- CHIVöB 2019
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.