Definition
Ein österreichisches Verfahren für den Unterschwellenbereich: Der Auftraggeber macht die geplante Vergabe bekannt, holt ein oder mehrere Angebote ein und vergibt den Auftrag dann formfrei an ein geeignetes Unternehmen. Zulässig ist es bei Liefer- und Dienstleistungen unter dem Schwellenwert nach § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 (seit 01.01.2026: 140.000 Euro) und bei Bauaufträgen unter 2.000.000 Euro.
Rechtsgrundlage
- AT§ 31 Abs. 12 und § 47 BVergG 2018
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.