Definition
Das BVergG 2018 regelt Vergaben öffentlicher Auftraggeber und Sektorenauftraggeber ober- und unterhalb der EU-Schwellen in einem Gesetz, einschließlich des Rechtsschutzes auf Bundesebene. Mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 8/2026, in Kraft im Wesentlichen seit 01.03.2026, Bekanntmachungsregeln seit 01.10.2026) wurden die zuvor befristet erhöhten Wertgrenzen dauerhaft ins Gesetz übernommen: Direktvergabe bei Liefer- und Dienstleistungen unter dem Schwellenwert nach § 12 Abs. 1 Z 1 (seit 01.01.2026: 140.000 Euro), bei Bauaufträgen unter 200.000 Euro; Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung bei Bauaufträgen unter 2.000.000 Euro.
Rechtsgrundlage
- ATBVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 idF BGBl. I Nr. 8/2026
- ATKundmachung BGBl. II Nr. 214/2026
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.