Glossar · Rechtsschutz

Verwaltungsgericht (AT): Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgerichte

Englisch: Federal / Regional Administrative Court (Austria)

Definition

In Österreich prüft bei Vergaben des Bundes das Bundesverwaltungsgericht, bei Vergaben der Länder und Gemeinden das jeweilige Landesverwaltungsgericht nach dem Vergaberechtsschutzgesetz des Landes. Nach dem BVergG 2018 kann das Bundesverwaltungsgericht bis zum Zuschlag einstweilige Verfügungen erlassen und „gesondert anfechtbare Entscheidungen“ (z. B. Ausschreibung, Ausscheiden, Zuschlagsentscheidung) für nichtig erklären; danach kann es nur noch Rechtsverstöße feststellen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 10 Tagen (elektronische Übermittlung oder Bekanntmachung) bzw. 15 Tagen (Post) einzubringen; gegen die Ausschreibung bis spätestens 7 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist, wenn diese mehr als 17 Tage beträgt. Für Vergaben der Länder gelten die Fristen des jeweiligen Landesgesetzes.

Rechtsgrundlage

  • AT§§ 334, 340, 342 und 343 BVergG 2018 (Bund)
  • ATArt. 14b Abs. 2 und 3, Art. 131 Abs. 1 und 2 B-VG
  • ATLandes-Vergaberechtsschutzgesetze (Länder)

Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.

Englisch
Federal / Regional Administrative Court (Austria)
Österreich
Bundesverwaltungsgericht, Landesverwaltungsgerichte (DE-Pendant: Vergabekammer)
Schweiz
Bundesverwaltungsgericht / kantonale Verwaltungsgerichte

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