Definition
Oberhalb der EU-Schwellenwerte können Bieter Vergabeverstöße von einer Vergabekammer des Bundes oder der Länder überprüfen lassen. Sobald die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag informiert, darf er den Zuschlag nicht erteilen; die Kammer entscheidet grundsätzlich innerhalb von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. Gegen ihre Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht möglich. Seit 01.07.2026 endet das Zuschlagsverbot bereits mit der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn der Auftraggeber vor der Vergabekammer obsiegt, und die sofortige Beschwerde gegen eine Ablehnung des Antrags hat keine aufschiebende Wirkung mehr. Unterhalb der Schwellen gibt es kein Verfahren vor der Vergabekammer; einige Bundesländer sehen eigene Verfahren vor, maßgeblich ist das jeweilige Landesrecht, ansonsten bleibt der Weg zu den Zivilgerichten.
Rechtsgrundlage
- DE§§ 155, 156, 160, 167, 169, 171, 173 GWB
- EURL 89/665/EWG
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.