Definition
Die Rüge ist in DE die formale Beanstandung eines Vergabeverstoßes gegenüber dem Auftraggeber und Voraussetzung für ein späteres Nachprüfungsverfahren oberhalb der EU-Schwellen. Erkannte Verstöße müssen innerhalb von 10 Kalendertagen gerügt werden; Verstöße, die aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Bewerbungs- bzw. Angebotsfrist. Teilt der Auftraggeber mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, bleiben 15 Kalendertage für den Nachprüfungsantrag. Unterhalb der EU-Schwellen gilt § 160 GWB nicht; ob und welche Beanstandungsregeln dort gelten, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
Rechtsgrundlage
- DE§ 160 Abs. 3 GWB
Quellen
Stand: 07.10.2026
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.