Definition
In der Schweiz können Verfügungen der Auftraggeberin (u. a. Ausschreibung, Ausschluss, Zuschlag, Abbruch) mit Beschwerde angefochten werden: bei Bundesbeschaffungen beim Bundesverwaltungsgericht (bei Lieferungen und Dienstleistungen ab dem Schwellenwert des Einladungsverfahrens, bei Bauleistungen ab dem des offenen Verfahrens), bei kantonalen und kommunalen Beschaffungen beim kantonalen Verwaltungsgericht (mindestens ab dem Schwellenwert des Einladungsverfahrens). Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage ab Eröffnung der Verfügung; Gerichtsferien gelten nicht. Die Beschwerde hat keine automatische aufschiebende Wirkung; das Gericht kann sie auf Gesuch gewähren (beim Bund nur im Staatsvertragsbereich). Außerhalb des Staatsvertragsbereichs kann beim Bund nur festgestellt werden, dass die Verfügung Bundesrecht verletzt.
Rechtsgrundlage
- CHArt. 51 bis 56 BöB
- CHArt. 52 bis 56 IVöB 2019
Quellen
Dieses Glossar dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Gesetzestext. Rechtsstand: 07.10.2026.